Gastwirtschaft mit Schanigarten: Wirtschaftliche Einheit getrennt angemieteter Gastwirtschaftsräumlichkeit und für diese notwendiger Fläche für Schanigarten: Allein maßgeblicher übereinstimmender Parteiwille über die nur einheitliche oder gesonderte Kündigungsmöglichkeit kann mangels feststellbarer Vereinbarung an Hand von Indizien, wie Mehrheit von Vertragsurkunden, verschiedene Anmietungszeitpunkte, wechselseitige Nützlichkeit, Erforderlichkeit und Abhängigkeit der Mietobjekte, gemeinsamer oder getrennt ausgeworfener Mietzins, gleiche Kündigungsfristen und Kündigungstermine, wechselseitige Bezugnahme in den Verträgen erschlossen werden.