Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Ermittlung fiktiver Anschaffungskosten mehrere Wertermittlungsmethoden – ungeachtet erkennbarer Präferenz für die Methode der Ertragswertermittlung – als zulässig und tauglich befunden. So vermögen insbesondere als Kontrolle und erforderlichenfalls Korrekturhilfe einer allein vom Ertragswert ausgehenden Schätzung andere Wertermittlungsmethoden einen wertvollen Beitrag zur Gewährleistung des erklärten Schätzungszieles zu leisten