Vom Berufungswerber übermittelte Privatgutachten stellen zwar keine Gutachten iSd § 177 BAO dar, sind jedoch als (sonstige) Beweismittel gem § 167 Abs 2 BAO zu würdigen. Hierbei ist es gegebenenfalls auch (mit-)zuberücksichtigen, dass es sich bei den Erstellern der Privatgutachten um (fachlich einschlägige) gerichtlich beeidete Sachverständige handelt.