Schlagwort: Abweichen von Leitlinien nach § 99 Abs 2 BvergG FILTER AUFHEBEN

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RS0129116


Einer sachlichen Begründung, Notwendigkeit oder Rechtfertigung bedürfen Abweichungen der Ausschreibungsbedingungen von den Leitlinien im Anwendungsbereich des § 99 Abs 2 BVergG nicht, die Grenze ist die Sittenwidrigkeit bzw der Missbrauch.

24.10.2013
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