Schlagwort: Aufgebotsverfahren FILTER AUFHEBEN
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RS0113900
Die Kraftloserklärung ist nur solchen Parteien zu gewähren, die Anspruch auf den Besitz der Urkunde haben. Wer hingegen die Urkunde niemals besessen und nie ein Recht auf sie gehabt hat, kann die Kraftloserklärung nicht verlangen (siehe EvBl 1998/25). (Hier: Die …
RS0107565
Nach Kraftloserklärung des Wechsels (Blankowechsels) hat der Berechtigte Anspruch auf Ausstellung (Akzept) eines neuen Wechsels (Blankowechsels) durch den Schuldner gegen Übergabe des Kraftloserklärungsbeschlusses. Einwendungen gegen die Wechselforderung sind in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
RS0106853
Wurde ein Wechsel im Einvernehmen mit dem Aussteller durch den Bezogenen entwertet und damit die Wechselverbindlichkeit einvernehmlich aufgehoben, dann mangelt es dem Aussteller am rechtlichen Interesse, den abhanden gekommenen Wechsel für kraftlos erklären zu lassen.
RS0007864
Ein anhängiges Aufgebotsverfahren bezüglich einer Versicherungspolizze hindert deren Aufnahme in das Inventar.
RS0082581
Das Recht des Zahlungsortes bestimmt, ob überhaupt ein Aufgebotsverfahren und Kraftloserklärungsverfahren zulässig ist und ob unter welchen Voraussetzungen die Wechselansprüche des Verlustträgers geltend gemacht werden können.
RS0006961
Die im Aufgebotsedikt nach § 5 Abs 2 Z 3 KEG festgesetzte Frist kann mit Rekurs angefochten werden.
RS0065879
Die rechtskräftige festgesetzte Aufgebotsfrist kann nicht auf Grund eines Antrages nachträglich abgeändert werden.
RS0034632
Die Einleitung des Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung eines Wechsels unterbricht die Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt von neuem zu laufen. Eine gehörige Klagsfortsetzung innerhalb der neuen Verjährungsfrist ist nicht erforderlich.
RS0065873
Nach Einleitung des Aufgebotsverfahrens auf Antrag einer Partei kann eine andere Partei nicht mehr die Kraftloserklärung derselben Urkunde erwirken.
RS0038634
Das Aufgebot eines Wertpapieres vermag nach Aufhebung der Zahlungssperre für sich allein die Zahlung mit befreiender Wirkung nicht zu hindern.
RS0106854
Schon die Unkenntnis des Antragstellers, in wessen Händen sich der Wechsel befindet, ist dessen Verlust gleichzuhalten und berechtigt zur Einleitung des Kraftloserklärungsverfahrens. Der Inhaber der amortisierten Urkunde verliert sein Recht, selbst wenn er die Urkunde gutgläubig erworben hat (vgl T2 …