Schlagwort: Aussonderungs- Absonderungsrecht FILTER AUFHEBEN
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RS0020311
Der Eigentumsvorbehalt an den verkauften und dem Käufer übergebenen Sachen erlischt nicht durch die Klage des Verkäufers auf Bezahlung des Kaufpreises; er begründet nicht ein Aussonderungsrecht, sondern ein Absonderungsrecht.
RS0064214
Wurde Vorbehaltsware des Gläubigers, welche vor der Konkurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners weiterverarbeitet und verkauft worden war, erst nach Konkurseröffnung bezahlt, so liegen Absonderungsansprüche des Gläubigers an Kaufpreisforderungen gegen den Dritterwerber und daraus folgend ein Informationsanspruch über diese Geschäftsfälle …
RS0064800
Vermögenswerte, an denen bestimmten Gläubigern Rechte auf abgesonderte Befriedigung zustehen, gehören dennoch zur Konkursmasse (vgl T1 des RS).
RS0064204
Ist der Absonderungsgläubiger gleichzeitig hinsichtlich der gedeckten Forderung auch ein Konkursgläubiger, so hat er die Rechte und Pflichten seiner Doppelstellung. Er darf den vollen Betrag anmelden, nimmt aber endgültig nur mit dem Ausfall als Konkursgläubiger an der Befriedigung teil; die …
RS0064213
Absonderungsrechte, die nur ein Recht auf Sicherung, nicht auf Befriedigung geben, behalten diesen Charakter auch im Konkurs. Hat der Absonderungsgläubiger noch keinen Exekutionstitel, so kann er ihn vom Masseverwalter verlangen und zu diesem Zwecke klagen.
RS0065652
Absonderungsrechte und Aussonderungsrechte sind, wenn sie bestritten werden, nicht auf den Rechtsweg zu verweisen; sie stehen der Durchführung des Verfahrens nicht entgegen.
RS0065307
Absonderungsrechte und Aussonderungsrechte stehen, solange sie nicht rechtskräftig festgestellt sind, im Bestreitungsfalle einem Verkauf nach § 120 Abs 2 KO nicht entgegen.
RS0051515
Die Sicherungsübereignung gewährt dem Gläubiger im Konkursverfahren und Ausgleichsverfahren nicht einen Aussonderungsanspruch, sondern einen Absonderungsanspruch.
RS0064210
Aussonderungsrechte unterliegen weder dem Anmeldungszwang noch dem Prüfungsverfahren. Auf sie ist im Bestreitungsfall kein Bedacht zu nehmen, solange sie nicht rechtskräftig festgestellt sind (SZ 21/101). Daher ist der Aussonderungsberechtigte kein am Konkursverfahren Beteiligter und es steht ihm das Rekursrecht nicht …