Schlagwort: Begutachtung nach § 57a KFG FILTER AUFHEBEN

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RS0049956


Die gemäß § 57a KFG erfolgende wiederkehrende Begutachtung durch Vereine oder Gewerbetreibende, die dazu behördlich ermächtigt wurden, geschieht in Vollziehung der Gesetze. Der beliehene Verein oder Unternehmer erfüllt hoheitliche Aufgaben. Die für den Verein oder Gewerbetreibenden handelnden Personen sind daher …

18.02.1981
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