Schlagwort: Einlagensicherung FILTER AUFHEBEN
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RS0114900
Die Einlagensicherungseinrichtung haftet dem Einleger – betraglich beschränkt – nur für solche bei einem Kreditinstitut getätigte Einlagen, die dieses im Rahmen seiner Konzession entgegennehmen durfte.
RS0112589
Unmittelbar aus § 93 BWG ergibt sich keine Zahlungspflicht des Mitgliedsinstitutes an die Einlagensicherungseinrichtung.
RS0107420
Ein Schadenersatzanspruch eines Mitgliedsinstitutes gegen ein Mitgliedsinstitut, das den Einlagensicherungsfall ausgelöst hat (hier: Gemeinschuldnerin), aus der Verletzung gesellschaftsvertraglicher Treuepflichten ist schon deshalb zu verneinen, weil der Inhalt der Treuebindung unter den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hier: Einlagensicherungsgesellschaft) darin …
RS0117556
Im Rahmen der Einlagensicherung ist mit der betraglichen Beschränkung auf Euro 20.000 nicht nur für die Konkursforderung des Einlegers gegen die insolvente Bank einzustehen. Es handelt sich viel mehr um eine eigene, von den Sondervorschriften über die Teilnahmeansprüche am Konkurs …
RS0116893
Der Anspruch nach § 93 Abs 2 BWG soll nicht zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Begünstigung des Einlegers führen. Erhält nun der Berechtigte aus dem Konkurs seine auf ihn entfallende Quote ausgezahlt, so ist diese auf die S 200.000,– anzurechnen, …
RS0116895
Der Anspruch nach § 93 Abs 2 BWG ist erst mit Legitimation fällig, nämlich mit dem Nachweis der Person und der Berechtigung.
RS0116894
Die Forderungen des Einlegers müssen unabhängig davon gleich hoch sein, ob sie vor oder nach Quotenausschüttung im Konkursverfahren geltend gemacht werden (so auch schon 7Ob106/02t).
RS0116840
Mit § 93 Abs 2 BWG sollte bewirkt werden, dass der Einleger einen Rechtsanspruch auf unverzügliche Entschädigung bis zu dem normierten Betrag (S 200.000,–) erhält, ihn also in diesem Bereich eine Kürzung durch die Konkursquote nicht belastet. Wird der Einlagensicherungsbetrag …
RS0115160
Träger der Sicherungseinrichtungen sind die Fachverbände. Sie sind verpflichtet, Sicherungseinrichtungen einzurichten und zu unterhalten, der alle Mitgliedsinstitute und Zweigstellen von in anderen EU-Staaten zugelassenen Kreditinstituten – sei es in Form des Erwerbs einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, sei es durch schuldrechtlichen Vertrag …
RS0117557
Die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme kann zur Auslegung des § 93 Abs 3 BWG herangezogen werden.
RS0111883
Die Beitragspflichten der Genossenschafter einer Einlagensicherungsgenossenschaft können daher nicht der Deckungspflicht gleichgehalten werden, die die Genossenschafter trifft, wenn die Genossenschaft insolvent wird. Sie sind vielmehr, wie bereits dargelegt, eine notwendige Folge des Unternehmensgegenstandes, der in der Bereitstellung der Mittel für …
RS0115159
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das System der sektoralen Einlagensicherung.