Schlagwort: Haftung des Sachverständigen FILTER AUFHEBEN
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RS0026552
Der Sachverständige haftet einem Dritten dann für ein falsches Gutachten, wenn der Besteller des Gutachtens – für den Sachverständigen erkennbar – auch die Interessen des Dritten mitverfolgt. Die Frage, wer auf diese Weise in den Schutzbereich einzubeziehen ist, richtet sich …
RS0026489
Ein Sachverständiger hat jene Kenntnisse zu vertreten, die dem Leistungsstandard der jeweiligen Berufsgruppe entsprechen. Aufgrund des objektiven Verschuldensmaßstabs hat der Sachverständige daher für die typischen Fähigkeiten seines Berufsstands einzustehen.
RS0026524
Die „Sachverständigenhaftung“ nach § 1299 ABGB geht von einem objektiven Maßstab aus, wobei es auf die übliche Sorgfalt jener Personen ankommt, die die betreffende Tätigkeit ausüben. Der Sachverständige hat gerade für mangelnde Kenntnisse und Fähigkeiten einzustehen. Entscheidend ist der typische …
RS0026319
Der Sachverständige haftet gegenüber den Parteien des Verfahrens, wenn er schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt. Der Anspruch wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass aufgrund des Gutachtens ein rechtskräftiges Urteil erging.
RS0026325
Keine Haftung des Sachverständigen besteht dann, wenn sich aus dem Gutachten im Zusammenhang mit den Erklärungen des Sachverständigen ergibt, dass das Gutachten auf unverlässliche Grundlagen aufgebaut ist und dass es keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erhebt.