Schlagwort: Inventar FILTER AUFHEBEN
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RS0006465
Das Inventar wird nur für die Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens vorgenommen und hat keine darüber hinausgehenden Wirkungen. Den Parteien bleibt es vielmehr vorbehalten, strittige Fragen in einem eigenen Prozess auszutragen. Die Bewertung im Rahmen des Inventars ist daher auch für die …
RS0126101
Der Beschluss über die Errichtung des Inventars ist selbständig anfechtbar.
RS0130695
Der Gerichtskommissär darf zur Errichtung des Inventars im Verlassenschaftsverfahren Sachverständige beiziehen. Die Bestellung des Sachverständigen und die Erteilung von Aufträgen an diesen erfordern somit keinen Gerichtsbeschluss. Gegen einzelne Maßnahmen des Gerichtskommissärs oder deren Unterlassung kann sich eine Partei nur mit …
RS0099190
Gegenstände, die sich zuletzt im Besitz des Verstorbenen befunden haben, sind grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen. Dabei definiert das Außerstreitgesetz keinen eigenständigen Besitzbegriff, sodass von der Anwendbarkeit der Regeln des ABGB hierüber auszugehen ist. Selbst angeblich fremde Sachen oder Sachen, …
RS0007860
Das Inventar hat ein genaues und vollständiges Verzeichnis allen beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das sich zum Todeszeitpunkt im Besitz des Verstorbenen befunden hat, somit aller Aktiva, zu enthalten. Dafür, ob ein bestimmter Gegenstand in das Inventar aufzunehmen ist, ist lediglich …
RS0121985
Das Gericht kann im Verlassenschaftsverfahren nur darüber entscheiden, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen oder ausgeschieden wird, nicht jedoch darüber, ob die Sache als Eigentum des Verstorbenen tatsächlich zum Verlassenschaftsvermögen gehört. Die Entscheidung wird in einem reinen Urkundenverfahren getroffen. …