Schlagwort: Kassa- vs.Termingeschäft FILTER AUFHEBEN
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RS0038086
Auf die im Wege von Einkaufskommissionen und Verkaufskommissionen angeschafften und veräußerten Wertpapiere findet § 12 DepG Anwendung, weil die Wertpapiere der Bank im Rahmen solcher Kassageschäfte „zu anderen Zwecken als zur Verwahrung anvertraut sind“. Der Hinterleger muss daher auch nicht …
RS0106835
Ein Vertrag auf Lieferung von Waren (auch Devisen) wird zum Differenzgeschäft, wenn der Vertrag nicht effektiv erfüllt, sondern nur die Differenz zwischen verschiedenen Waren(Devisen)kursen ausgeglichen werden soll. Diese gilt auch dann, wenn formell ein Kassageschäft als Deckmantel abgeschlossen wurde. Maßgeblich …
RS0106842
Auch unter dem Deckmantel von Kassageschäften, die an sich nur eine kurze Lieferfrist lassen und deshalb nicht als Termingeschäft gelten, können sich Differenzgeschäfte verbergen, wenn die Beteiligten in Wahrheit nicht Lieferung wollen, sondern es ihnen – wie hier – nur …
RS0022377
Unter Differenzgeschäften sind nur solche Geschäfte zu verstehen, die nach der Absicht der Parteien oder nach der beim Geschäftsabschluss dem anderen Teil bekannten Absicht einer Partei nicht durch Lieferung oder Bezahlung von Waren oder Wertpapieren, sondern nur durch Zahlung der …
RS0106839
Beim verdeckten Differenzgeschäft lautet die Vereinbarung zwar nicht direkt auf eine bloße Ausgleichung der Kursdifferenz zwischen zwei Stichzeitpunkten, doch wird ein entsprechendes Ergebnis dadurch erzielt, dass zunächst ein Termingeschäft abgeschlossen wird, das aber nicht tatsächlich erfüllt werden soll. Dazu wird …