Schlagwort: Kraftloserklärung FILTER AUFHEBEN
Durchsuchen Sie die Inhalte
Wenn Sie die gesamte Wissensdatenbank durchsuchen möchten, verwenden Sie bitte das Forumlar auf der Startseite.
RS0123770
Falls mehrere gleichartige Urkunden existieren, ist es unabdingbar, dass ein Antragsteller jene, deren Kraftloserklärung er begehrt, so bestimmt bezeichnet, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. § 9 Abs 1 AußStrG 2005 ändert nichts daran, dass der Antrag auf Kraftloserklärung einer Urkunde …
RS0130892
Der Inhalt bzw die Merkmale der betroffenen Urkunden selbst (zB Stücknummer) müssen konkret beschrieben werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere ähnliche oder gleichartige Urkunden im Umlauf sind. Für Gewinnscheine (hier Inhaberpapiere) ist dies typischerweise der Fall. Demgegenüber genügt es …
RS0087826
Die vom Rekursgericht als herrschend nachgewiesene Beurteilung, dass unter abhandengekommene Urkunden im Sinne des § 1 KEG solche Urkunden nicht fallen, die zwar in fremde, aber doch bekannte Hände geraten sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig. In diesen Fällen kann mit …
RS0065889
Die Kraftloserklärung bewirkt keine Veränderung oder Aufhebung des durch die kraftlos erklärte Urkunde verkörperten Rechtes; die Wirkung besteht vielmehr darin, dass der Gläubiger jene Rechte wieder geltend machen kann, an deren Durchsetzung er bisher mangels des Papiers verhindert war, und …
RS0106855
Nur für den Fall der eigenmächtigen Entwertung des Wechsels durch den Bezogenen ist eine Kraftloserklärung des abhanden gekommenen Wechsels zulässig; der Kraftloserklärungsbeschluß ersetzt das amortisierte Wertpapier und der Antragsteller kann mit ihm das im Wechsel verbriefte Recht wieder geltend machen.
RS0102512
Die Regelung des § 18 Abs 6 Satz 3 KWG bzw § 31 Abs 3 BWG, dass die Bank an den Präsentanten einer Sparurkunde, der das vereinbarte Losungswort nicht nennen kann, dennoch leisten muss, wenn er seine materielle Berechtigung an …
RS0065871
Die Kraftloserklärung eines Wechsels kommt nicht in Betracht, wenn der Wechsel mit Willen des aus dem Wechsel Berechtigten in den Besitz des Wechselverpflichteten gelangt ist und von diesem nicht etwa versehentlich, sondern absichtlich vernichtet wurde.