Bei einem Kreditkartengeschäft müssen alle Vertragspartner von vornherein nach Treu und Glauben davon ausgehen, daß jedenfalls bei Störungen in der Abwicklung des Geschäftes der Karteninhaber…
§ 31 Abs 1 zweiter Satz BWG bezweckt die Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (insbesondere durch eine verlässliche Nachvollziehbarkeit aller Geldtransaktionen), nicht aber den Schutz…