Schlagwort: Lebensversicherung (klassisch FILTER AUFHEBEN
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RS0115217
Eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die der Kunde der Übermittlung „alle(r) im Zusammenhang mit der Eröffnung und Führung des Kontos (Depots) stehenden Daten an eine zentrale Evidenzstelle und/oder an Gemeinschaftseinrichtungen von Kreditunternehmungen“ zustimmt, ist intransparent, weil sie die Tragweite …
RS0080068
Mit einem Risikoausschluss begrenzt der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz. Diese Umstände kann der Versicherungsnehmer nicht durch sein späteres Verhalten beeinflussen oder kontrollieren. Demgegenüber stellt die von der Einhaltung einer Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer abhängig gemachte Deckungspflicht des Versicherers dem …
RS0133371
Im Fall eines (Spät-)Rücktritts von einer fondsgebundenen Lebensversicherung ist das Verlustrisiko nicht dem vom Vertrag berechtigt zurückgetretenen Versicherungsnehmer zuzuweisen.
RS0127091
Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die auf „unbestimmte Zeit“ abgeschlossen wird, steht dem Versicherer kein ordentliches Kündigungsrecht nach § 8 Abs 2 VersVG zu.
RS0121726
Bei einer Verbandsklage ist auf individuelle Vereinbarungen, die zwischen dem Versicherer und einem Versicherungsnehmer geschlossen wurden, keine Rücksicht zu nehmen. Auch wenn eine an sich intransparente Klausel auf Grund zusätzlicher Darlegungen des Versicherers ausreichend verständlich gemacht wurde, hat dies keinen …
RS0115219
Aus dem Transparenzgebot kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben. Beisatz (T8; Ob 233/06z): Hier: Klauseln in Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die fondsgebundene Lebensversicherung.
RS0121727
Der Verweis auf einen Tarif in einer Klausel, die den Versicherungsnehmer über den jeweiligen Rückkaufswert einer Lebensversicherung informieren soll, kann nur dann im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG als klar und verständlich angesehen werden, wenn der betreffende Tarif …
RS0016590
Im Rahmen der Verbandsklage hat die Auslegung von Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen und danach ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten vorliegt. Beisatz (T11; 7 Ob 23/07v): Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen …