Schlagwort: Sammelverwahrung FILTER AUFHEBEN

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RS0119565


Die Pfändung sich in Sammelverwahrung befindlicher Wertpapiere, sohin des im Miteigentum des Verpflichteten (Depotkunden) stehenden Sammelbestandteils, erfolgt gemäß § 331 EO durch Verfügungsverbot an den Verpflichteten und Leistungsverbot an den Drittschuldner (Bank).

23.11.2004
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