Rechtsprechung

Verhältnisrechnung

Zum Zwecke der Berechnung der AfA ist bei einem einheitlichen Kaufpreis für ein bebautes Grundstück zunächst der Verkehrswert des Grund und Bodens bzw der des Gebäudes im Zeitpunkt des Erwerbes festzustellen. In dem Verhältnis, das diesen Anteilen entspricht, ist der tatsächliche Kaufpreis auf Grund und Boden bzw auf das Gebäude aufzuteilen. Diese Verhältnisrechnung hat unabhängig davon Platz zu greifen, ob der Gesamtbetrag der Verkehrswerte über oder unter dem im konkreten Fall vereinbarten Gesamtkaufpreis liegt

Gericht:
VwGH
Geschäftszahl:
85/14/0120
Entscheidung:
19.01.1988
Norm:
EStG 1972 §16 Abs1 Z8;
EStG 1972 §7