Bei Anwendung der Methode, den Verkehrswert mit Hilfe der tatsächlich beim Erwerb der Vergleichsliegenschaften bzw Miteigentumsanteilen gezahlten Kaufpreise zu ermitteln, kann sinngemäß auf jene Grundsätze, die der VwGH für die Wertableitung aus Vergleichspreisen bei der Ermittlung des gemeinen Werts entwickelt hat, zurückgegriffen werden