Voraussetzungen für die Kürzung des Gebührenanspruchs gemäß § 25 Abs 3 GebAG – Honorierung eines Ergänzungsgutachtens, das auf Verlangen einer die einzelnen Positionen des Gutachtens hinterfragenden Prozesspartei notwendig wird – Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32 Abs 1 GebAG) – neuerliches Aktenstudium (§ 36 GebAG)