Irrelevanz eines niedrigen Mietzinses für die wirtschaftliche Nutzungsdauer: Auch bei einem vermieteten Geschäftslokal richtet sich die Absetzung für Abnutzung (AfA) für den Vermieter grundsätzlich nach der voraussichtlichen technischen (Rest) Nutzungsdauer; Gründe für eine kurzfristigere AfA wegen schnelleren wirtschaftlichen Wertverzehrs hat der Steuerpflichtige nachzuweisen. Ein zu niedrigerer Mietzins ist kein Grund zur Annahme, die wirtschaftliche Nutzungsdauer wäre kürzer als die technische.