Rechtsprechung

VwGH 12.9.1989, 88/14/0162, RS 6:

Zur Beachtlichkeit künftiger Verhältnisse: Bei der Einschätzung der Nutzungsdauer sind künftige Verhältnisse nur insoweit zu berücksichtigen, als sich diese in der Gegenwart verlässlich voraussehen lassen (Hinweis auf E 19.3.1985, 84/14/0145).

Rechtssatz:

Bei der Einschätzung der Nutzungsdauer sind künftige Verhältnisse nur insoweit zu berücksichtigen, als sich diese in der Gegenwart verläßlich voraussehen lassen (Hinweis auf E 19.3.1985, 84/14/0145).

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Geschäftszahl:
88/14/0162
Entscheidung:
12.09.1989
Norm:
EStG 1972 §7 Abs1;