Allgemein zur Beachtlichkeit nachträglicher Änderungen seit Erstellung des Sachverständigengutachtens: Behauptet der Antragsteller eine nachträgliche Änderung nach Erstellung des Gutachtens, kann die Behörde dieses idR nicht ohne weiteres Ermittlungsverfahren (Einholung/Ergänzung des Gutachtens) ihrer Entscheidung zugrunde legen.