Rechtsprechung

VwGH 15.9.1993, 91/13/0125, RS 5:

Definition des gemeinen Wertes nach dem BewG: Beim gemeinen Wert gemäß § 10 Abs 2 BewG handelt es sich um eine fiktive Größe, die mit Hilfe der Preisschätzung zu ermitteln ist (Hinweis E 8.1.1970, 1246/68).

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Geschäftszahl:
91/13/0125
Entscheidung:
15.09.1993
Norm:
BewG 1955 §10 Abs2;