Kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung des AfA Satzes: Aus dem Umstand, dass das Finanzamt für Gebäude in der Vergangenheit – beim Rechtsvorgänger – einen AfA-Satz von 5% nicht beanstandet hat, kann kein Rechtsanspruch auf die Beibehaltung dieses AfA-Satzes ableitet werden. Dies gilt umso mehr, als die AfA beim unentgeltlichen Erwerb eines Gebäudes gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 idF vor dem Schenkungsmeldegesetz 2008 entweder vom Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem unentgeltlichen Erwerb oder (wahlweise) von den fiktiven Anschaffungskosten zu berechnen war. Die Verpflichtung, die AfA des Rechtsvorgängers nach Art einer Buchwertfortführung im betrieblichen Bereich (§ 6 Z 9 lit. a EStG 1988) bis zur Vollabschreibung fortzusetzen, wurde erst mit dem Schenkungsmeldegesetz 2008 eingeführt, das auf Übertragungen nach dem 31. Juli 2008 erstmalig anzuwenden ist.