Beginn der AfA: Die Anerkennung der AfA beginnt grundsätzlich immer erst mit der Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes als Einkunftsquelle. Ausnahmsweise kann die AfA bereits vor der Inbetriebnahme Berücksichtigung finden, soferne sich die ernsthafte Vermietungsabsicht erweist (Hinweis E 27.11.1984, 83/14/0046, 0048 und E 30.9.1980, 847/79).