Irrelevanz des Zeitpunktes der Gutachtenserstellung: Bestätigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2001, 99/13/0221, wonach ein Gutachten, das von der Nutzungsdauer im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens ausgeht, bereits vom Ansatz her methodisch verfehlt ist.