Beweislastverteilung hinsichtlich kürzerer Nutzungsdauer: Dass derjenige der eine kürzere Nutzungsdauer behauptet, diese auch beweisen muss, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Vgl auch: VwGH 27.1.1994, 92/15/0127, RS 1VwGH 17.12.2003, 2001/13/0277, RS 1;VwGH 20.11.1996, 94/15/0132, RS 1.