Kürzere Nutzungsdauer durch Lage an verkehrsreicher Straße?: Die Lage an einer verkehrsreichen Straße und die allgemeine Luftverschmutzung sind keine Umstände, die eine kürzere Nutzungsdauer annehmen lassen (vgl auch VwGH 21.9.1988, 85/13/0064, RS 1). Als solche Umstände kämen zB schlechter Bauzustand, schlechte Bauausführung oder besondere statische Probleme in Betracht (vgl auch VwGH 28.2.2012, 2009/15/0108, RS 3; VwGH 29.3.2007, 2004/15/0006, RS 3).