Zulässigkeit der Anziehung von Erfahrungswerte bei der Ermittlung der Nutzungsdauer: Für die Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes können Erfahrungswerte herangezogen werden, wobei sich auch eine hundertjährige Gesamtnutzungsdauer durchaus im Rahmen dieser Erfahrungswerte halten kann (Hinweis E 18.9.1991, 91/13/0073, RS 1).