Abweichung des Bewertungsstichtages vom Befundtermin: Erfolgt die Befundaufnahme längere Zeit nach dem Bewertungsstichtag, wird der Gutachter Aussagen darüber zu treffen haben, auf Grund welcher Anhaltspunkte (Vorliegen zeitnaher Dokumentationen, Hinweise auf vorgenommene Erhaltungsarbeiten, Nutzungsintensität) aus dem vorgefundenen Ist-Zustand auf die zum früheren Bewertungsstichtag gegebenen Verhältnisse geschlossen werden konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, 2002/13/0112).