Rechtsprechung

VwGH 28.5.1998, 96/15/0220, RS 6:

Gutachten als fachmännische Beurteilung von Tatsachen: Ein Gutachten stellt die fachmännische Beurteilung von Tatsachen dar. Es muss einen Befund, also die Erhebung der Tatsachen nennen; ein Gutachten, aus dem weder die zugrundegelegten Tatsachen noch wie sie beschafft wurden, erkennbar sind, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (Hinweis E 7.9.1988, 88/18/0210).

Rechtssatz:

Ein Gutachten stellt die fachmännische Beurteilung von Tatsachen dar. Es muß einen Befund, also die Erhebung der Tatsachen nennen; ein Gutachten, aus dem weder die zugrundegelegten Tatsachen noch wie sie beschafft wurden, erkennbar sind, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (Hinweis E 7.9.1988, 88/18/0210).

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Geschäftszahl:
96/15/0220
Entscheidung:
28.05.1998
Norm:
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BAO §177;