Beweislastverteilung zur Restnutzungsdauer: Nach § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988 trifft die Beweislast hinsichtlich einer kürzeren Nutzungsdauer den, der eine kürzere Nutzungsdauer behauptet (Hinweis E 27.1.1994, 92/15/0127). Dies gilt auch in Fällen, in denen bei Veranlagungen für vor dem Jahr 1989 liegende Zeiträume ohne Nachweis eine kürzere Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde (Hinweis E 26.11.1991, 91/14/0169). Ein solcher Nachweis ist regelmäßig durch ein Gutachten eines Sachverständigen zu führen (vgl auch VwGH 22.6.2001, 2000/13/0175, RS 4; VwGH 29.3.2007, 2004/15/0006, RS 1).