Berücksichtigung länger zurückliegender Kaufpreise beim Vergleichswertverfahren: Im hier zu beurteilenden Fall liegen zwischen dem Stichtag der Einbringung und der Veräußerung zwar mehr als drei Jahre. Bei einer Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft – im Wege des Vergleichswertverfahrens – ist es aber zulässig, auch länger zurückliegende Kaufpreise zu berücksichtigen (vgl. Kranewitter, Liegenschaftsbewertung6, 60: „Ideal sind Kaufpreise, die nicht älter als 4 Jahre sind“; vgl. auch Stabentheiner, Liegenschaftsbewertungsgesetz², § 4, Anm. 5, wonach der zeitliche Abstand zum Wertermittlungsstichtag „durchaus Jahre betragen“ könne). Auch derartige Verkäufe können daher (noch) als zeitnahe beurteilt werden.