Zum Arzttarif des § 43 Abs 1 GebAG – Kumulierung der Gebührenansätze bei mehreren Fragenkomplexen – Gebührenbestimmung bei fehlenden Einwendungen der Parteien (§ 39 GebAG) – Ergänzungsgutachtenshonorierung (§ 35 Abs 2 und § 43 Abs 1 GebAG) – Neuerungsverbot