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Allgemeine Information


Sachverständigengebühren


Die Sachverständigengebühren richten sich im Wesentlichen nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), deren wichtigsten Bestimmungen – sofern sie Bausachverständige betreffen – hier erläutert werden:

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen Reisekosten, Kosten für Hilfskräfte, Entschädigung für Zeitversäumnis und Gebühr für Mühewaltung. Der Anspruch auf die Gebühr richtet sich gemäß § 25 GebAG nach dem gerichtlichen Auftrag. Gemäß § 26 GebAG ist dem Sachverständigen auf Antrag ein angemessener Vorschuss auf die Gebühr zu gewähren.

Warnpflicht des Sachverständigen:

Wenn die zu erwartende Höhe der Gebühr einen der folgenden Beträge überschreitet, ist der Sachverständige verpflichtet, darauf hinzuweisen, ansonsten der darüber hinausgehende Gebührenanspruch verloren geht:

• Höhe des erlegten Kostenvorschusses

wenn keiner hinterlegt ist:

• Streitwert

• vor dem BG EUR 2.000,–

• vor dem LG oder der StA EUR 4.000,–

Reisekosten des Sachverständigen:

Ersetzt werden die Kosten für ein Massenbeförderungsmittel (schnellster Weg, höchste Preisklasse) und ein Kilometergeld für Fußwege (70 Cent ab dem zweiten begonnenen Kilometer). Kilometergeld für Auto oder Fahrrad steht einem Sachverständigen jedenfalls zu.

Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften:

Soweit die Beiziehung nach Art und Umfang der Tätigkeit unumgänglich notwendig ist, werden die Kosten dafür ersetzt, nämlich die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss und auch deren Reise- und Aufenthaltskosten.

Sonstige variable Kosten:

Fixkosten werden dem Sachverständigen zwar nicht ersetzt, jedoch Materialkosten (Kopien, Ausdrucke, Fotos, Zeichnungen usw), Reinschreibekosten für Befund und Gutachten (2€/Urschriftseite, 60c/Ausfertigungsseite), Kosten für fallspezifische Hilfsmittel, Entgelte und Gebühren (Porto, Transportkosten, besondere Versicherungsprämien, …), Umsatzsteuer

Entschädigung für Zeitversäumnis:

Für jede begonnene Stunde, die der Sachverständige für das gerichtliche Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder Arbeitsstätte aufwenden muss, gebühren ihm EUR 22.70. Wird er jedoch mehr als 30 km von seiner Wohnung oder Arbeitsstätte entfernt tätig, gebühren ihm stattdessen EUR 28,20. Bei mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen an einem Tag, ist die Entschädigung für Zeitversäumnis jedoch auf die mehreren Fälle gleichmäßig aufzuteilen.

Mühewaltungsgebühr:

Die Gebühr für Mühewaltung steht für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung zu und ist nach richterlichem Ermessen nach den Einkünften zu bestimmen, die ein Sachverständiger für eine ähnliche Tätigkeit außergerichtlich üblicherweise bezieht. Sofern der Sachverständige nichts anderes nachweist, bewegt sich der Gebührenrahmen für hohe fachliche Kenntnisse (berufsbildende höhere Schule) von 50 bis 100 Euro und für besonders hohe fachliche Kenntnisse (Universitätsstudium) von 80 bis 150 Euro für jede begonnene Stunde.

Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung:

Nimmt ein Sachverständiger an einer Verhandlung teil und ergänzt das schriftlich erstattete Gutachten oder gibt darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, hat er einen Anspruch auf Mühewaltungsgebühr. Für die übrige Zeit der Verhandlungsteinahme gebühren ihm 33,80 Euro pro begonnener Stunde, in der Zeit von 20 bis 6 Uhr jedoch 52,50 Euro pro begonnener Stunde.

Gebühr für Aktenstudium:

Für den ersten Aktenband gebühren je nach Schwierigkeit und Umfang EUR 7,60 bis EUR 44,90, für jeden weiteren Aktenband bis zu EUR 39,70.

Gebührenverdoppelung:

Wenn ein Sachverständiger im gerichtlichen Auftrag das Gutachten eines anderen Sachverständigen zu überprüfen hat, gebührt ihm das Doppelte der Gebühr des alten Gutachtens.

Geltendmachung der Gebühr:

Der Sachverständige muss (bei sonstigem Verlust!) seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss der Tätigkeit geltend machen und dabei die einzelne Gebührenbestandteile aufgliedern und die für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstände bescheinigen. Dabei sind die Gebührenbeträge auf volle Euro abzurunden. Wenn das Gericht in seinem Gebührenbeschluss die Höhe nicht antragsgemäß bestimmt, hat der Sachverständige die Möglichkeit, dagegen binnen 14 Tagen mit Rekurs (in Strafsachen Beschwerde) an das übergeordnete Gericht vorzugehen. Diese Rechtsmittelmöglichkeit besteht jedoch nicht, wenn der strittige Betrag unter 50 Euro liegt. Wenn das Gericht die Gebühr rechtskräftig bestimmt hat, wird die Gebühr aus dem erliegenden Kostenvorschuss, falls dieser nicht ausreicht, aus Amtsgeldern, ausbezahlt.

Höhere Gebühr bei Verzicht aus Zahlung aus Amtsgeldern:

Im Zivilprozess hat der Sachverständige die Möglichkeit, eine pauschale Gebühr zu beantragen, die sich nicht an den soeben dargestellten Grundsätzen anzuhalten hat, sondern weitaus höher sein kann. Voraussetzung ist lediglich, dass die Parteien der Gebühr in dieser pauschalen Höhe einvernehmlich zustimmen. Allerdings muss dann auf die Zahlung der Gebühr aus den Amtsgeldern verzichtet werden und nur eine Direktzahlung durch die Parteien ist möglich. Schlussendlich bedeutet diese Möglichkeit eine Abwägung „Höhere Gebühr durch pauschale Bestimmung, dafür Zahlungsrisiko der Partei“ gegen „Sichere Gebührenauszahlung aus Amtsgeldern, dafür eine niedrigere Gebühr“