KFZ
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Hier finden Sie ausgewählte, fachspezifische Rechtssätze für den Bereich Bauwesen, die von Juristen und Richtern zusammengefasst, beschlagwortet und aufbereitet wurden.
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RS0018502
OGH - 20.09.1990 - 7Ob23/90; 6Ob272/05a; 5Ob143/07a; 9Ob3/09w; 4Ob150/10b; 8Ob19/12w; 4Ob9/12w; 4Ob11/13s; 1Ob106/13i; 2Ob196/13g; 4Ob105/18x
Der Käufer, der im gewerblichen Gebrauchtwagenhandel ein Fahrzeug erwirbt, geht ganz unzweifelhaft und für den Veräußerer erkennbar davon aus, dass das Fahrzeug auch fahrbereit ist und ungeachtet der von ihm hinzunehmenden Verschleißungserscheinungen und Abnützungserscheinungen nicht so grobe Mängel aufweist, die …
WEITER LESENRS0016207
OGH - 31.05.1990 - 8Ob538/90; 7Ob568/95; 3Ob23/13y
Die wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung über bekannte Vorschäden gehört insbesondere dann, wenn sich der Käufer hienach ausdrücklich erkundigt, zu den Sorgfaltspflichten des Verkäufers. Auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es für die Berechtigung der Irrtumsanfechtung nicht an.
WEITER LESENRS0018533
OGH - 18.12.1980 - 7Ob647/80
Obliegt dem Käufer die Bestimmung des Zeitpunktes der Auslieferung der Ware durch Abruf, so muß er die vereinbarte oder sonst eine angemessene Frist einhalten; sonst gerät er in Annahmeverzug.
WEITER LESENRW0000111
OLG Wien - 22.03.1996 - 6R562/95
Ein deutlich wahrnehmbares, mit jedem Kupplungsvorgang verbundenes Schleifgeräusch, das mit höherer Motordrehzahl immer lauter wird und bei Neufahrzeugen unüblich ist, ist ein wesentlicher Mangel, der bei Unbehebbarkeit zur Wandlung (Rückabwicklung des Kaufvertrags) berechtigt.
WEITER LESENRS0030656
OGH - 03.11.1977 - 7Ob59/77
Die Vornahme von Schweißarbeiten nahe der Holzwand einer Garage, in der ohne Genehmigung wertvolle Lastkraftwagen abgestellt sind, stellt grobe Fahrlässigkeit dar.
WEITER LESENRS0023419
OGH - 26.11.1980 - 3Ob633/79; 7Ob757/81; 1Ob667/83; 4Ob609/87; 1Ob520/93 (1Ob521/93); 2Ob94/95; 2Ob513/96; 6Ob314/00w; 6Ob333/00i; 6Ob132/03k; 5Ob273/03p; 6Ob11/04t; 1Ob216/04b; 7Ob73/06w; 6Ob106/07t; 1Ob114/08h; 1Ob62/11s; 4Ob203/11y; 7Ob148/15p; 9Ob35/15k
Zu den Verkehrssicherungspflichten bei einer Motorsportveranstaltung: Das Vorliegen entsprechender behördlicher Genehmigung kann den Veranstalter nicht entschuldigen, wenn er auf Grund eigener Kenntnis von einer Gefahrenquelle weiß oder wissen muss oder er ihm mögliche oder zumutbare Maßnahmen zu deren Beseitigung unterlässt. …
WEITER LESENRS0023565
OGH - 10.03.1981 - 2Ob239/80; 2Ob149/97v
Derjenige, der sich an das Steuer eines Kraftfahrzeuges setzt, gibt zu erkennen, daß er sich dessen unfallfreie Bedienung und Lenkung zutraut, gleichgültig, ob dies unter den Bedingungen des Straßenverkehrs oder anderen, etwa rennsportlichen Bedingungen, geschieht.
WEITER LESENRS0021368
OGH - 13.04.1983 - 1Ob517/83 (1Ob518/83)
Der Vertrag über die Durchführung motorsportlicher Veranstaltungen ist ein Werkvertrag.
WEITER LESENRS0023451
OGH - 05.07.1989 - 2Ob30/89; 2Ob183/16z
Die Teilnehmer an einer motorsportlichen Veranstaltung auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße sind zwar nicht zur Einhaltung der in der Straßenverkehrsordnung einzelnen normierten Verkehrsregeln verpflichtet, es muss von ihnen aber die erforderliche Beherrschung ihrer Tätigkeit unter Anwendung des …
WEITER LESENRS0024048
OGH - 25.03.1952 - 2Ob218/52; 2Ob41/55; 4Ob521/67; 5Ob253/70; 1Ob160/99g
Die Zusage der „Generalüberholung“ bedeutet, daß alle beweglichen Teile, die bereits Verschleißspuren aufweisen, erneuert oder so hergerichtet sind, daß sie Neuteilen möglichst nahekommen.
WEITER LESENRS0130210
OGH - 10.06.2015 - 7Ob86/15w
Fährt ein Fahrzeug in einen überschwemmten Fahrbahnbereich ein und kommt es infolge Wasserschlags zu einem Motorschaden ist dieser in der Elementarkaskoversicherung nach Art 1.1.1. a) AKKB 2007 nicht gedeckt, weil es an einer unmittelbaren Einwirkung des Hochwassers fehlt. Dieses ist …
WEITER LESENRS0016203
OGH - 27.01.1993 - 7Ob653/92
Ein Irrtum über die Erstzulassung eines KFZ im Ausmaß von 3 Monaten ist mangels weiterer Umstände (wie etwa Modellwechsel) nicht wesentlich und berechtigt daher irrtumsrechtlich alleine nicht zur Rückabwicklung.
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