zurück
WEITERE INFORMATIONEN
2 Ob 239/80 2 Ob 239/80 Entscheidungstext OGH 10.03.1981 2 Ob 239/80
2 Ob 149/97v 2 Ob 149/97v Entscheidungstext OGH 10.04.1997 2 Ob 149/97v Auch; nur: Bei Autorennen ist das Abkommen von der Bahn in der Geraden in der Regel nicht zu befürchten. (T1)
RECHTSPRECHUNG
RS0023565
Derjenige, der sich an das Steuer eines Kraftfahrzeuges setzt, gibt zu erkennen, daß er sich dessen unfallfreie Bedienung und Lenkung zutraut, gleichgültig, ob dies unter den Bedingungen des Straßenverkehrs oder anderen, etwa rennsportlichen Bedingungen, geschieht.
- Rechtssatz:
Derjenige, der sich an das Steuer eines Kraftfahrzeuges setzt, gibt zu erkennen, daß er sich dessen unfallfreie Bedienung und Lenkung zutraut, gleichgültig, ob dies unter den Bedingungen des Straßenverkehrs oder anderen, etwa rennsportlichen Bedingungen, geschieht. Bei Amateur - Autorennen ist das Abkommen von der Bahn in der Geraden in der Regel nicht zu befürchten.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob239/80; 2Ob149/97v
- Schlagworte:
- Rennsport
- Entscheidung:
- 10.03.1981
- Norm:
- ABGB §1295 IId2
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 239/80 2 Ob 239/80 Entscheidungstext OGH 10.03.1981 2 Ob 239/80
2 Ob 149/97v 2 Ob 149/97v Entscheidungstext OGH 10.04.1997 2 Ob 149/97v Auch; nur: Bei Autorennen ist das Abkommen von der Bahn in der Geraden in der Regel nicht zu befürchten. (T1)