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RECHTSPRECHUNG


RS0023565


Derjenige, der sich an das Steuer eines Kraftfahrzeuges setzt, gibt zu erkennen, daß er sich dessen unfallfreie Bedienung und Lenkung zutraut, gleichgültig, ob dies unter den Bedingungen des Straßenverkehrs oder anderen, etwa rennsportlichen Bedingungen, geschieht.


Rechtssatz:

Derjenige, der sich an das Steuer eines Kraftfahrzeuges setzt, gibt zu erkennen, daß er sich dessen unfallfreie Bedienung und Lenkung zutraut, gleichgültig, ob dies unter den Bedingungen des Straßenverkehrs oder anderen, etwa rennsportlichen Bedingungen, geschieht. Bei Amateur - Autorennen ist das Abkommen von der Bahn in der Geraden in der Regel nicht zu befürchten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob239/80; 2Ob149/97v

Schlagworte:

Entscheidung:
10.03.1981

Norm:
ABGB §1295 IId2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 239/80 2 Ob 239/80 Entscheidungstext OGH 10.03.1981 2 Ob 239/80
2 Ob 149/97v 2 Ob 149/97v Entscheidungstext OGH 10.04.1997 2 Ob 149/97v Auch; nur: Bei Autorennen ist das Abkommen von der Bahn in der Geraden in der Regel nicht zu befürchten. (T1)