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RECHTSPRECHUNG


RS0023451


Die Teilnehmer an einer motorsportlichen Veranstaltung auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße sind zwar nicht zur Einhaltung der in der Straßenverkehrsordnung einzelnen normierten Verkehrsregeln verpflichtet, es muss von ihnen aber die erforderliche Beherrschung ihrer Tätigkeit unter Anwendung des im § 1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabes verlangt werden, wozu in besonderem Maße die Vermeidung von Kollisionen zählt.


Rechtssatz:

Die Teilnehmer an einer motorsportlichen Veranstaltung auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße sind nicht zur Einhaltung der in der Straßenverkehrsordnung einzelnen normierten Verkehrsregeln gehalten, es muss von ihnen aber die erforderliche Beherrschung ihrer Tätigkeit unter Anwendung des im § 1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabes verlangt werden wozu in besonderem Maße die Vermeidung von Kollisionen zählt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob30/89; 2Ob183/16z

Schlagworte:

Entscheidung:
05.07.1989

Norm:
ABGB §1295 IId1
ABGB §1299 H

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 30/89 2 Ob 30/89 Entscheidungstext OGH 05.07.1989 2 Ob 30/89 Veröff: ZVR 1990/116 S 306
2 Ob 183/16z 2 Ob 183/16z Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 183/16z