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RECHTSPRECHUNG


RS0018482


Die Zusage eines bestimmten Baujahres betrifft eine wesentliche Eigenschaft. Für den Bereich des Gewährleistungsrechtes ist darüber hinaus im Zweifel immer ein Mangel gegeben, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Gleiches gilt für die Zahl der Vorbesitzer.


Rechtssatz:

Die Zusage eines bestimmten Baujahres wird als die einer wesentlichen Eigenschaft des Kaufgegenstandes angesehen. Für den Bereich des Gewährleistungsrechtes ist darüber hinaus im Zweifel immer ein Hauptmangel gegeben, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob745/79; 4Ob519/82; 7Ob732/89; 10Ob1606/95

Schlagworte:

Entscheidung:
05.03.1980

Norm:
ABGB §923
ABGB §928
ABGB §929

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 745/79 1 Ob 745/79 Entscheidungstext OGH 05.03.1980 1 Ob 745/79 Veröff: EvBl 1980,193 S 581 = JBl 1981,203 = SZ 53/37
4 Ob 519/82 4 Ob 519/82 Entscheidungstext OGH 30.03.1982 4 Ob 519/82 Auch; Beisatz: Ebenso Zahl der Vorbesitzer. (T1)
7 Ob 732/89 7 Ob 732/89 Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 732/89 nur: Im Zweifel immer ein Hauptmangel gegeben, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. (T2) Veröff: JBl 1990,655 = ZVR 1991/16 S 48
10 Ob 1606/95 10 Ob 1606/95 Entscheidungstext OGH 23.01.1996 10 Ob 1606/95 Auch; Beisatz: Hier nicht anwendbar, da die Zusage der Gesundheit des Pferdes (im Sinne der protokollierten Außerstreitstellung eingangs der Streitverhandlung vom 4.9.1990 = AS 19) als generelle Zusage der Mängelfreiheit zu qualifizieren ist und nicht als besondere Zusage im Sinne des § 923 ABGB. Der Grundsatz, daß das Fehlen einer zugesagten Eigenschaft immer einen wesentlichen Mangel bildet (Reischauer in Rummel, ABGB I2 Rz 5 zu §§ 922, 923; MGA ABGB34 E 15 zu § 923) ist daher nicht anwendbar. (T3)