Schlagwort: Erweiterter Eigentumsvorbehalt FILTER AUFHEBEN

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RS0020553


Unter einem sogenannten „erweiterten Eigentumsvorbehalt“ wird bei einer einheitlichen Bestellung zusammengesetzter Sachen bzw Leistungen eine Bestimmung verstanden, wonach das Eigentum an allen Sachen erst übergehen soll, wenn alle Sachen bezahlt wurden. Eine solche Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts ist rechtsunwirksam, weil …

20.02.1980
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