Schlagwort: Bauarbeitenkoordinationsgesetz FILTER AUFHEBEN
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RS0124225
Weiterhaftung des Projektleiters: Wird ein Dienstnehmer des Projektleiters zum Baustellenkoordinator bestellt, so werden die diesem auferlegten Pflichten nicht mit haftungsbefreiender Wirkung für den Projektleiter übertragen, weil der zum Baustellenkoordinator bestellte Dienstnehmer grundsätzlich den Weisungen seiner Dienstgeberin unterworfen ist.
RS0124229
Zustimmung des Koordinators: Durch die schriftliche Mitteilung des Projektleiters an das Arbeitsinspektorat über die Verantwortlichkeit seines Dienstnehmers als Baustellenkoordinator ist eine schriftliche Bestellung des Baustellenkoordinators gemäß § 3 Abs 6 BauKG erfolgt. Kennt der Bestellte diese Urkunde und übernimmt er …
RS0124227
Schriftliche Urkunde: Das Erfordernis einer schriftlichen Urkunde über die Koordinatorenbestellung dient Beweiszwecken.
RS0124228
Nachweis der Zustimmung des Koordinators: In der Praxis wird der Nachweis über die Zustimmung des Koordinators zu seiner Bestellung durch dessen Gegenzeichnung eines diesbezüglichen schriftlichen Auftrags erfolgen. Die Zustimmung wird aber auch durch andere Beweismittel erbracht werden können, selbst die …
RS0124219
Sinn und Zweck des BauKG: Durch das BauKG sollten über die Verpflichtungen der Arbeitgeber nach dem ASchG für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen, hinaus primär Pflichten des Bauherrn begründet werden. Das BauKG richtet sich damit …
RS0124220
Schwerpunkt Planungsphase: Der Schwerpunkt der Verpflichtungen des Bauherrn liegt vor allem in der Planungsphase.
RS0124226
Zurechnung des Baustellenkoordinators: Ist ein Baustellenkoordinator in dieser Eigenschaft für seine Dienstgeberin als Projektleiterin in verantwortlicher, überwachender Funktion und somit als ihr Repräsentant tätig, hat sich diese sein Verhalten unabhängig von den Voraussetzungen der Gehilfenhaftung (§ 1315 ABGB) zuzurechnen.
RS0124221
SiGe-Plan: Von besonderer Bedeutung für den Arbeitnehmerschutz ist der – unter bestimmten Voraussetzungen (§ 7 Abs 1 BauKG) – schon in der Planungsphase (vor Eröffnung der Baustelle) zu erstellende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan/SiGe-Plan. Zweck des SiGe-Plans ist, noch vor Ausschreibung des …
RS0124222
Haftungsbefreiung des Bauherrn: Der Bauherr ist durch eine Übertragung sämtlicher oder einzelner Pflichten auf den Projektleiter von seiner Haftung gegenüber Dritten ganz oder teilweise befreit. Anstelle des Bauherrn haftet dann der Projektleiter für die Einhaltung der ihm übertragenen Pflichten.
RS0124231
Verletzung der Pflichten des BauKG: Ein Baustellenkoordinator, der trotz seiner fachlichen Ausbildung extrem gefährliche Arbeiten ohne jegliche Sicherung zulässt und nicht für die erforderliche Anpassung des SiGe-Plans sorgt, wird dem ihm von seiner Dienstgeberin übertragenen Aufgabenkreis als Baustellenkoordinator in keiner …
RS0124230
Haftungsmaßstab: Derjenige, der die Aufgabe als Baustellenkoordinator übernommen hat, haftet nach dem Maßstab des § 1299 ABGB (also als Fachmann) für die sachgerechte Erledigung seiner Aufgaben.
RS0015253
Unterbleiben der Bestellung eines Baustellenkoordinators: Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Hat er einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihn keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator – nach zulässiger Übertragung der …