Schlagwort: Überholende Kausalität FILTER AUFHEBEN
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RS0106534
Im Fall der überholenden Kausalität hat der Schadenersatzpflichtige nur den durch die Vorverlegung des Schadenseintrittes entstehenden Nachteil zu ersetzen. Dem Schädiger werden derartige Folgen bis zu dem Zeitpunkt zugerechnet, bis zu dem die Erkrankung auch sonst eingetreten wäre. Für die …
RS0106535
Die Behauptungslast und Beweislast für die Voraussetzungen der überholenden Kausalität trägt der Schädiger. Sollte sich der frühere Schadenseintritt nur innerhalb eines größeren Zeitraumes feststellen lassen („von … bis“), so würde mit Rücksicht auf die genannte Beweislast die für den Geschädigten …
RS0022645
Bei der Konkurrenz zwischen realer und hypothetischer Verursachung handelt es sich nicht um ein Problem der Kausalität sondern um ein solches der Schadenszurechnung. Hypothetische Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt, als sie zeitlich nicht mehr zu den für die Schadensberechnung maßgeblichen Daten …
RS0022678
Hätte die krankhafte Anlage des Verletzten ab einem ganz bestimmten Zeitpunkt auch ohne den Unfall mit Sicherheit dieselben nachteiligen Folgen ergeben, ist von da an der Schädiger entlastet; steht dies jedoch nicht fest, so ist der Schädiger ersatzpflichtig.
RS0022589
Auch die Krankheitserscheinungen, die durch einen Unfall nur deshalb ausgelöst worden sind, weil die Anlage zu der Krankheit bei dem Verletzten bereits vorhanden war, sind im Rechtssinn im vollen Umfange eine Folge des Unfalls. Der ursächliche Zusammenhang der Handlung des …
RS0022594
Ebenso wie für die Frage des Verschuldens des Schädigers ist es auch bei der Beurteilung des Kausalzusammenhanges ohne Bedeutung, ob der eingetretene Erfolg durch einen Dritten verhindert hätte werden können.
RS0022609
Überholende Kausalität = im österreichischen Schrifttum : unnötige Verursachung. Die Ursächlichkeit einer schuldhaft herbeigeführten Körperverletzung ist nur insoweit in Betracht zu ziehen, als die krankhafte Anlage, die auch ohne den Unfall in absehbarer Zeit den gleichen Schaden herbeiführen musste, durch …
RS0022746
Haftung des Schädigers für die Folgen einer anlagebedingten, aber durch den Unfall ausgelösten Neurose. Das Risiko einer für den Schaden mitursächlichen Anlage des Geschädigten hat daher grundsätzlich – mit der Grenze der Adäquanz ‑ der schuldhaft und kausal handelnde Schädiger …