Nachträgliche Projektänderungen: Der Werkunternehmer (bspw ein Statiker) muss vor den Gefahren nachträglicher Projektänderungen (zB: schwerere Bauausführung) nur dann warnen, wenn diese Möglichkeit naheliegend gewesen wäre.
Aufklärung über Gefahren: Geht von einem - grundsätzlich fehlerfrei hergestellten - Werk die Gefahr einer Schädigung des Werkbestellers oder dritter Personen aus, können sich für…
orzeitiger Baubeginn: Den bauausführenden Werkunternehmer trifft gegenüber dem Bauherrn - schon vor Vertragsabschluss - eine werkvertragliche Warnpflicht bezüglich der möglichen nachteiligen Folgen eines Baubeginns vor…
Kooperation zwischen mehreren Beteiligten: Infolge des im Bauwesen typischen Zusammenwirkens von Bauherrn, bauausführenden Unternehmen und Sonderfachleuten wie Statikern besteht neben der Hauptpflicht auf Erstellung eines…
Warnpflicht bei mehreren Unternehmern: Warnpflicht des Unternehmers, der ein von einem anderen gleichwertigen Unternehmer mangelhaft begonnenes Werk zur Vornahme weiterer Arbeiten an diesem Werk übernommen…
Reichweite der Warnpflicht: Die Warnpflicht des Unternehmers erstreckt sich nur auf solche Umstände, die vom Unternehmer auf Grund seiner Sachkenntnis als den Werkerfolg allenfalls beeinträchtigend…
Zurverfügungstellung von Plänen: Für die Erstellung eines Werkes auf Grund vorhandener Pläne (hier: Vermessungsarbeiten anlässlich eines Bauvorhabens auf Grund von Architektenplänen) hat der Besteller dem…
Bodenuntersuchungen und Pläne: Die Pflicht zur Durchführung erforderlicher Bodenuntersuchungen trifft - mangels anderer Vereinbarungen - den Bauherrn. Die Verantwortung für die Tauglichkeit der dem Werkunternehmer…
Ausmaß der Warnpflicht: Bei der Frage des Ausmaßes der Warnpflicht darf der wirtschaftliche Aspekt nicht vernachlässigt werden; umfangreiche, technische schwierige und kostenintensive Untersuchungen, die zur…
Ausmaß der Warnpflicht: Bei der Frage des Ausmaßes der Warnpflicht darf der wirtschaftliche Aspekt nicht vernachlässigt werden; umfangreiche, technische schwierige und kostenintensive Untersuchungen, die zur…
Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung: Wird eine Person vom Bauherrn mit der Tätigkeit als Prüfingenieur im Sinne der Wiener Bauordnung bzw des Baubewilligungsbescheids beauftragt, so…
Besondere Prüfungen und Untersuchungen: Der Werkunternehmer ist nicht verhalten, besondere nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen oder gar einen Fachmann auf diesem Gebiet beizuziehen. Hat…
Warnpflicht bei Beiziehung eines Architekten: Die gesetzliche und vertragliche (Punkt 1.3.3. und 2.1.3. Önorm B 2110) Warnpflicht gegenüber dem Auftraggeber besteht auf Grund der selbständigen…
Beweislast bei Fragen der Warnpflichtverletzung: Der Unternehmer hat zu beweisen, dass er den Besteller gewarnt hat oder dass eine Warnung im konkreten Fall nicht erforderlich…
Keine Gewährleistungspflicht nach Warnung: Soweit der Unternehmer seiner Warnpflicht gegenüber dem Werkbesteller nachgekommen ist, scheidet auch jeder Gewährleistungsanspruch aus, mag auch das Werk aus diesem…
Keine Gewährleistungspflicht nach Warnung: Soweit der Unternehmer seiner Warnpflicht gegenüber dem Werkbesteller nachgekommen ist, scheidet auch jeder Gewährleistungsanspruch aus, mag auch das Werk aus diesem…
Folgen bei Ignorierung der Warnung: Bei ausreichender Erfüllung seiner Warnpflicht trägt der Werkunternehmer die Gefahr der (offenbaren) Untauglichkeit des beigestellten Stoffes nicht einmal bis zur…
Schadensteilung oder Entfall der Warnpflicht: Untersucht der Bauherr (Werkbesteller) nicht ausreichend oder teilt er das dem Werkunternehmer nicht (mit ausreichender Deutlichkeit) mit, und verletzt auch…
Verbesserung nach Warnpflichtverletzung: Unterlässt der Unternehmer die Warnung des Bestellers, so verliert er nicht nur den Anspruch auf Entgelt, sondern hat auch den weitergehenden Schaden…
Folgen der Warnpflichtverletzung: Wer nicht darüber aufklärt, dass das Werk in seiner vereinbarten Beschaffenheit untauglich ist, haftet nur für den Vertrauensschaden, das heißt dafür, dass…
Besondere Warnpflicht bei Gefahr für Leib und Leben: An die Erfüllung der Warnpflicht ist vor allem dann ein strenger Maßstab anzulegen, wenn eine Gefahr für…
Warnpflicht auch bei sachkundigem Besteller: Auch wenn der Besteller sachkundig beraten war, war der Unternehmer bei Untauglichkeit eines beigestellten Stoffes beziehungsweise die mangelhafte Vorarbeit des…
Nachträgliche Warnpflicht: Die Warnpflicht des Unternehmers dem Besteller gegenüber besteht auch dann, wenn sich erst im Zuge der Arbeit herausstellt, dass ein zunächst unbekannter Fehler…
Neue Baustoffe und riskante Arbeitsmethoden: Der Unternehmer hat den Besteller insbesondere auch vor den mit der Verwendung neuer Baustoffe verwendeten Risken zu warnen. Die Warnpflicht…
Warnpflichtverletzung nur bei Verschulden: Der Unternehmer ist in der Regel nicht verpflichtet, im Rahmen der ihn nach § 1168a ABGB treffenden Verpflichtung besondere, sonst nicht…