Schlagwort: Prüf- und Warnpflicht FILTER AUFHEBEN
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RS0021646
Zurverfügungstellung von Plänen: Für die Erstellung eines Werkes auf Grund vorhandener Pläne (hier: Vermessungsarbeiten anlässlich eines Bauvorhabens auf Grund von Architektenplänen) hat der Besteller dem Unternehmer taugliche Pläne zur Verfügung zu stellen; den seiner Warnpflicht nicht nachkommenden Unternehmer trifft ein …
RS0022075
Bodenuntersuchungen und Pläne: Die Pflicht zur Durchführung erforderlicher Bodenuntersuchungen trifft – mangels anderer Vereinbarungen – den Bauherrn. Die Verantwortung für die Tauglichkeit der dem Werkunternehmer zur Verfügung gestellten Pläne und sonstigen Anweisungen trifft primär den Werkbesteller, es sei denn, dass …
RS0022045
Begriff des Stoffs nach § 1168a ABGB: Unter Stoff ist alles zu verstehen, aus dem oder mit dem das Werk herzustellen ist, so auch der Grund und Boden, auf dem der Bau aufzuführen, oder das Gebäude, an dem die Arbeit …
RS0022034
Nachträgliche Projektänderungen: Der Werkunternehmer (bspw ein Statiker) muss vor den Gefahren nachträglicher Projektänderungen (zB: schwerere Bauausführung) nur dann warnen, wenn diese Möglichkeit naheliegend gewesen wäre.
RS0020063 T13
Aufklärung über Gefahren: Geht von einem – grundsätzlich fehlerfrei hergestellten – Werk die Gefahr einer Schädigung des Werkbestellers oder dritter Personen aus, können sich für den Werkunternehmer (wie für den Verkäufer einer gefährlichen Sache) auch Nebenpflichten, wie die Pflicht zur …
RS0125489
orzeitiger Baubeginn: Den bauausführenden Werkunternehmer trifft gegenüber dem Bauherrn – schon vor Vertragsabschluss – eine werkvertragliche Warnpflicht bezüglich der möglichen nachteiligen Folgen eines Baubeginns vor der Rechtskraft der Baubewilligung. Besteht der Bauherr aber auch danach noch auf dem vorzeitigen Baubeginn, …
RS0021634
Kooperation zwischen mehreren Beteiligten: Infolge des im Bauwesen typischen Zusammenwirkens von Bauherrn, bauausführenden Unternehmen und Sonderfachleuten wie Statikern besteht neben der Hauptpflicht auf Erstellung eines bestimmten Werkes immer die Nebenpflicht der Kooperation zwischen Werkbesteller und ausführendem Werkunternehmer mit gegenseitigen Aufklärungspflichten …
RS0021901
Warnpflicht bei mehreren Unternehmern: Warnpflicht des Unternehmers, der ein von einem anderen gleichwertigen Unternehmer mangelhaft begonnenes Werk zur Vornahme weiterer Arbeiten an diesem Werk übernommen hat. Ist der zweite Unternehmer nicht in der Lage, bei Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten …
RS0021966:
Reichweite der Warnpflicht: Die Warnpflicht des Unternehmers erstreckt sich nur auf solche Umstände, die vom Unternehmer auf Grund seiner Sachkenntnis als den Werkerfolg allenfalls beeinträchtigend erkannt werden müssen. Die Warnpflicht erstreckt sich nicht nur auf die Ausführung der in Auftrag …
RS0022124
Verbesserung nach Warnpflichtverletzung: Unterlässt der Unternehmer die Warnung des Bestellers, so verliert er nicht nur den Anspruch auf Entgelt, sondern hat auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen. Verbessert aber der Unternehmer in einem solchen Fall sein mangelhaftes Werk über Verlangen …
RS0102085
Folgen der Warnpflichtverletzung: Wer nicht darüber aufklärt, dass das Werk in seiner vereinbarten Beschaffenheit untauglich ist, haftet nur für den Vertrauensschaden, das heißt dafür, dass der Besteller nicht gleich ein zweckentsprechendes Werk anderer Beschaffenheit herstellen ließ; das Interesse an diesem …
RS0021906 T2
Besondere Warnpflicht bei Gefahr für Leib und Leben: An die Erfüllung der Warnpflicht ist vor allem dann ein strenger Maßstab anzulegen, wenn eine Gefahr für das Leben oder die körperliche Sicherheit des Bestellers droht.