Schlagwort: Prüf- und Warnpflicht FILTER AUFHEBEN
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RS0020063 T13
Aufklärung über Gefahren: Geht von einem – grundsätzlich fehlerfrei hergestellten – Werk die Gefahr einer Schädigung des Werkbestellers oder dritter Personen aus, können sich für den Werkunternehmer (wie für den Verkäufer einer gefährlichen Sache) auch Nebenpflichten, wie die Pflicht zur …
RS0125489
orzeitiger Baubeginn: Den bauausführenden Werkunternehmer trifft gegenüber dem Bauherrn – schon vor Vertragsabschluss – eine werkvertragliche Warnpflicht bezüglich der möglichen nachteiligen Folgen eines Baubeginns vor der Rechtskraft der Baubewilligung. Besteht der Bauherr aber auch danach noch auf dem vorzeitigen Baubeginn, …
RS0021634
Kooperation zwischen mehreren Beteiligten: Infolge des im Bauwesen typischen Zusammenwirkens von Bauherrn, bauausführenden Unternehmen und Sonderfachleuten wie Statikern besteht neben der Hauptpflicht auf Erstellung eines bestimmten Werkes immer die Nebenpflicht der Kooperation zwischen Werkbesteller und ausführendem Werkunternehmer mit gegenseitigen Aufklärungspflichten …
RS0021901
Warnpflicht bei mehreren Unternehmern: Warnpflicht des Unternehmers, der ein von einem anderen gleichwertigen Unternehmer mangelhaft begonnenes Werk zur Vornahme weiterer Arbeiten an diesem Werk übernommen hat. Ist der zweite Unternehmer nicht in der Lage, bei Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten …
RS0021966:
Reichweite der Warnpflicht: Die Warnpflicht des Unternehmers erstreckt sich nur auf solche Umstände, die vom Unternehmer auf Grund seiner Sachkenntnis als den Werkerfolg allenfalls beeinträchtigend erkannt werden müssen. Die Warnpflicht erstreckt sich nicht nur auf die Ausführung der in Auftrag …
RS0021646
Zurverfügungstellung von Plänen: Für die Erstellung eines Werkes auf Grund vorhandener Pläne (hier: Vermessungsarbeiten anlässlich eines Bauvorhabens auf Grund von Architektenplänen) hat der Besteller dem Unternehmer taugliche Pläne zur Verfügung zu stellen; den seiner Warnpflicht nicht nachkommenden Unternehmer trifft ein …
RS0022075
Bodenuntersuchungen und Pläne: Die Pflicht zur Durchführung erforderlicher Bodenuntersuchungen trifft – mangels anderer Vereinbarungen – den Bauherrn. Die Verantwortung für die Tauglichkeit der dem Werkunternehmer zur Verfügung gestellten Pläne und sonstigen Anweisungen trifft primär den Werkbesteller, es sei denn, dass …
RS0022045
Begriff des Stoffs nach § 1168a ABGB: Unter Stoff ist alles zu verstehen, aus dem oder mit dem das Werk herzustellen ist, so auch der Grund und Boden, auf dem der Bau aufzuführen, oder das Gebäude, an dem die Arbeit …
RS0022034
Nachträgliche Projektänderungen: Der Werkunternehmer (bspw ein Statiker) muss vor den Gefahren nachträglicher Projektänderungen (zB: schwerere Bauausführung) nur dann warnen, wenn diese Möglichkeit naheliegend gewesen wäre.
RS0022273
Beweislast bei Fragen der Warnpflichtverletzung: Der Unternehmer hat zu beweisen, dass er den Besteller gewarnt hat oder dass eine Warnung im konkreten Fall nicht erforderlich war. Auf ungenügendes Berufswissen oder eine mangelnde Aufmerksamkeit und mangelnden Fleiß kann er sich dabei …
RS0021963
Keine Gewährleistungspflicht nach Warnung: Soweit der Unternehmer seiner Warnpflicht gegenüber dem Werkbesteller nachgekommen ist, scheidet auch jeder Gewährleistungsanspruch aus, mag auch das Werk aus diesem Grund mangelhaft oder überhaupt nicht zustande gekommen oder zugrunde gegangen sein.
RS0022167
Keine Gewährleistungspflicht nach Warnung: Soweit der Unternehmer seiner Warnpflicht gegenüber dem Werkbesteller nachgekommen ist, scheidet auch jeder Gewährleistungsanspruch aus, mag auch das Werk aus diesem Grund mangelhaft oder überhaupt nicht zustande gekommen oder zugrunde gegangen sein.