Schlagwort: Planungsfehler FILTER AUFHEBEN
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RS0021906 T9
Schadensteilung zwischen Besteller und Unternehmer: Wird die Planung vom Besteller und vom Unternehmer gemeinsam durchgeführt, kann es zu einer Teilung des Schadens kommen.
RS0022243 T4
Haftung des Bauunternehmers: Den ausführenden Bauunternehmer kann eine Haftung wegen Verletzung seiner Warnpflichten gegenüber dem Besteller treffen, wenn er einen Planungsfehler des Architekten schuldhaft nicht erkennt. Die Haftung wird hier regelmäßig die Kosten der Verbesserung des Werks umfassen.
RS0018640:
Gewährleistung beim Planungsvertrag: Auch für den Planungsvertrag mit dem Architekten gilt das Gewährleistungsrecht. Ein Gewährleistungsanspruch besteht dann, wenn die Wohnung nach Fertigstellung aufgrund eines Planungsfehlers des Architekten nicht jene Wohnqualität aufweist, die nach der Übung des redlichen Verkehrs erwartet werden …
RS0030153 T6
Planungsfehler des Architekten: Wenn dem Architekten ein Planungsfehler unterläuft (zB ein Fehler bei der Vermessung der zu bebauenden Liegenschaft, der erst nach Beginn der Bauarbeiten hervorkommt), dann haftet er für jenen Mehraufwand, der deshalb zur Fertigstellung bzw Wiederinstandsetzung des Bauwerks …
RS0028751
Zurechnung von Fehlern des Architekten: Fehler des Architekten bei der Planung oder Koordination der Arbeiten hat sich der Bauherr gegenüber dem Bauunternehmer als Mitverschulden zurechnen zu lassen.
RS0026766 T3
Aufgaben des Architekten bei der Örtlichen Bauaufsicht: Wenn der Bauherr den Architekten damit beauftragt, die Planung, Ausschreibung, Koordination und örtliche Bauaufsicht eines Projektes durchzuführen, dann muss dieser dem bauausführenden Unternehmer brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung stellen, alle Anordnung zur …
RS0021309
Übernahme der Oberleitung: Der übliche Architektenvertrag besteht darin, dass der Architekt die Planung, Oberleitung und örtliche Bauaufsicht übernimmt, und ist – zumindest in der Regel – als Werkvertrag zu qualifizieren.
RS0059522
Pflichten bei der Örtlichen Bauaufsicht: Wenn der Architekt mit der Bauaufsicht betraut ist, hat er an Ort und Stelle dafür Sorge zu tragen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht.
RS0108534
Umfang der Örtlichen Bauaufsicht: Der die Bauaufsicht führende Architekt darf darauf vertrauen, dass Fachunternehmen anforderungsgerechtes Material verwenden und entsprechend den Regeln der Technik verarbeiten. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das jeweils angelieferte Baumaterial in einem Labor untersuchen zu lassen, sofern …
RS0021552
Inhalt der Örtlichen Bauaufsicht: Übernimmt ein Architekt die örtliche Bauaufsicht, so hat er die Einhaltung der technischen Regeln und der behördlichen Vorschriften durch die mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Bauunternehmer zu überwachen und überhaupt in umfassender Weise die Interessen …
RS0019364
Architektenleistungen können Werkvertrag oder Auftrag sein: Ein Vertrag, mit dem einem Architekten nur der Auftrag zur Herstellung der Baupläne erteilt wird, ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Obliegt dem Architekten aber auch die Bauaufsicht, dann hat der Architekt gegenüber Behörden und …
RS0107245
Keine Zurechnung von Fehlern bei der Bauaufsicht: Aufgabe der Bauaufsicht ist es, den Bauherrn vor Fehlern zu schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen, nicht jedoch bauausführende Unternehmer von ihrer Verantwortung zu entlasten oder diese zu mindern. …