Schlagwort: Eisenbahn-Enteignungsgesetz FILTER AUFHEBEN
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RS0053403
Maßgeblichkeit bereits bestehender Nutzungsmöglichkeiten: Bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages kommt es auf die im Zeitpunkt der Enteignung bereits bestehenden Verwendungsmöglichkeiten für das enteignete Grundstück an. Daher keine Entschädigung für die Mehrkosten eines Hausbaues, dessen Beginn noch gar nicht in die …
RS0053663
Maßgeblichkeit der tatsächlichen Nutzung des Grundstückes: Bei der Bemessung der Entschädigung ist die tatsächliche Nutzung des Grundstückes im Zeitpunkt der Entschädigung zu berücksichtigen. Verwendungsmöglichkeiten, die in einer unbestimmten Zukunft liegen, sowie die bloße Absicht des Grundeigentümers, seine Liegenschaft nutzbringender als …
RS0053657
Objektiv-konkrete Ermittlung der Benachteiligung: Die Feststellung der enteignungsbedingten Nachteile hat konkret unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten unter Heranziehung eines objektiven Maßstabes bei der Wertermittlung (objektiv – konkret) zu erfolgen. Diese Grundsätze haben auch zu gelten, wenn die Enteignung …
RS0010844
Grundsatz des einmaligen Ausgleichs der Benachteiligung durch Enteignung: Dem Zweck der Enteignungsentschädigung entspricht es, dass dem Enteigneten jenes Opfer, das er im Interesse der Allgemeinheit bringt, voll abgegolten wird. Durch die Enteignung wird die Position des Enteigneten im Verhältnis zu …
RS0058487
Maßgeblichkeit des Nachteilsausgleich: Bei Entziehung des Eigentums sind alle Nachteile, welche unmittelbare Folgen der Enteignung sind – insbesondere also der Wert der entzogenen Liegenschaft, aber auch die durch die Verkleinerung eingetretene Minderung des Wertes der verbliebenen Liegenschaft – zu ersetzen. …
RS0035631
Enteignung von Miteigentum: Steht ein Enteignungsgegenstand im Miteigentum mehrerer Personen, ist jeder Miteigentümer hinsichtlich seines Anteils Enteigneter und in Ansehung des auf ihn entfallenden quotenmäßigen Anteils der Entschädigung berechtigt, die gerichtliche Neufestsetzung der Entschädigung zu beantragen. Dabei kann aus prozessualen …
RS0045669
Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides durch die Behörde: Der zwangsweise Vollzug eines rechtskräftigen Enteignungsbescheides gegen den Enteigneten obliegt der Verwaltungsbehörde. Nur von dieser kann der Enteigner die zwangsweise Übergabe der enteigneten Liegenschaft verlangen. Einer Klage des Enteigners gegen den Enteigneten auf …
RS0010841
Zeitpunkt des Eigentumswechsels: Werden Liegenschaften enteignet, wirkt die Eintragung des Begünstigten im Grundbuch nach einem außerbücherlichen Vollzug nur mehr deklarativ, wird die Einverleibung aber vor einem Vollzug erzwungen oder freiwillig einverleibt, konstitutiv. Die dingliche Wirkung des Enteignungsbescheids setzt dessen Rechtskraft …
RS0053777
Rechtsgrund der Enteignung: Der rechtskräftige Enteignungsbescheid bildet den Rechtsgrund und – nach moderner Auffassung – der tatsächliche, freiwillige oder zwangsweise Vollzug (= Besitzerwerb), nicht etwa die Leistung/Hinterlegung/Sicherstellung der Entschädigungssumme, den Modus des Rechtserwerbs. Der Eigentumswechsel vollzieht sich erst, allerdings auch …
RS0053779
Eignung einzelner Faktoren zur Beeinflussung eines hypothetischen Käufers: Für die Bemessung der Enteignungsentschädigung ist es unwesentlich, ob ein Teilbebauungsplan in allen Voraussetzungen dem Gesetz entsprach, wenn er nur tatsächlich seit mehr als einem Jahrzehnt Entscheidungen der Behörde zugrundegelegt wurde, weil …
RS0053314
Ankaufskosten einer Ersatzliegenschaft als Referenzwert: Dem Enteigneten ist als Entschädigung nicht der Verkehrswert der enteigneten Liegenschaft, sondern der fiktive Ankaufswert einer Ersatzliegenschaft zu gewähren; sie umfasst daher auch die Kosten für die Errichtung des Kaufvertrages für eine gleichwertige Ersatzliegenschaft und …
RS0053616
Ankaufskosten einer Ersatzliegenschaft als Referenzwert: Dem Enteigneten ist als Entschädigung nicht der Verkehrswert der enteigneten Liegenschaft, sondern der fiktive Ankaufswert einer Ersatzliegenschaft zu gewähren; sie umfasst daher auch die Kosten für die Errichtung des Kaufvertrages für eine gleichwertige Ersatzliegenschaft und …