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RECHTSPRECHUNG


RS0053765


Ankaufskosten einer Ersatzliegenschaft als Referenzwert: Dem Enteigneten ist als Entschädigung nicht der Verkehrswert der enteigneten Liegenschaft, sondern der fiktive Ankaufswert einer Ersatzliegenschaft zu gewähren; sie umfasst daher auch die Kosten für die Errichtung des Kaufvertrages für eine gleichwertige Ersatzliegenschaft und die Kosten der Einverleibung des Eigentumsrechts für diese, nicht hingegen die Grunderwerbssteuer, die grundsätzlich (§ 3 Z 6 GrEStG) für den Erwerb einer gleichwertigen Ersatzliegenschaft nicht zu bezahlen ist. Auch kommen nachgewiesene Maklergebühren grundsätzlich in Frage. Darauf, ob möglicherweise zeitnah kein gleichwertigen Ersatz erlangt werden kann, ist bei Bemessung der Enteignungsentschädigung keine Rücksicht zu nehmen. Sind die Kosten für eine Wiederbeschaffung konkret nicht angefallen, dann gebührt eine Pauschalentschädigung als Prozentsatz vom Wert der enteigneten Liegenschaft, wofür in der Regel 9 % des Verkehrswerts angemessen sind.


Rechtssatz:

Dem Enteigneten ist als Entschädigung nicht der Verkehrswert der enteigneten Liegenschaft, sondern der fiktive Ankaufswert einer Ersatzliegenschaft zu gewähren; sie umfasst daher auch die Kosten für die Errichtung des Kaufvertrages für eine gleichwertige Ersatzliegenschaft und die Kosten der Einverleibung des Eigentumsrechts für diese, nicht hingegen die Grunderwerbssteuer, die grundsätzlich (§ 3 Z 6 GrEStG) für den Erwerb einer gleichwertigen Ersatzliegenschaft nicht zu bezahlen ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob756/78; 6Ob559/79; 8Ob503/84; 6Ob530/85; 1Ob138/13w

Schlagworte:

Entscheidung:
06.12.1978

Norm:
BStG §18
EisbEG §4 A
GrEStG §3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 756/78 1 Ob 756/78 Entscheidungstext OGH 06.12.1978 1 Ob 756/78 Veröff: SZ 51/175 = EvBl 1979/54 S 156
6 Ob 559/79 6 Ob 559/79 Entscheidungstext OGH 06.06.1979 6 Ob 559/79
8 Ob 503/84 8 Ob 503/84 Entscheidungstext OGH 10.05.1984 8 Ob 503/84 Vgl; nur: Dem Enteigneten ist als Entschädigung nicht der Verkehrswert der enteigneten Liegenschaft, sondern der fiktive Ankaufswert einer Ersatzliegenschaft zu gewähren. (T1)
6 Ob 530/85 6 Ob 530/85 Entscheidungstext OGH 05.06.1986 6 Ob 530/85 Auch; nur T1; Veröff: EvBl 1987/79 S 311
1 Ob 138/13w 1 Ob 138/13w Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 138/13w Vgl auch