Schlagwort: Nutzungsentgelt FILTER AUFHEBEN
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RS0018534
Wird ein Vertrag aufgehoben, dann hat der Käufer bei der Rückstellung der Sache grundsätzlich ein Benützungsentgelt für die Zeit zu leisten, in der er die Sache verwenden konnte. Wenn der Käufer an der Rückabwicklung nicht schuld ist, darf ihm aber …
RS0120223
Wenn ein Kunde einen Vertrag widerruft, der im Fernabsatz (zB Internet, Telefon) geschlossen wurde, dann hat er ein für die Abnützung und Wertminderung entsprechendes Nutzungsentgelt zu leisten, sofern er den Kaufgegenstand dermaßen extensiv in Gebrauch genommen hat, dass der Unternehmer …
RS0019850
Der Benützer hat bei Rückstellung der Sache gemäß § 1041 ABGB ein dem verschafften Nutzen angemessenes Benützungsentgelt zu leisten, wobei es in erster Linie nicht etwa auf die Nachteile oder den Schaden des Verkäufers, sondern auf den Nutzen des Benützers, …
RS0019907
Benützungsentgelt gebührt dem Eigentümer auch dann, wenn er die Sache selbst gar nicht hätte gebrauchen können oder wollen, wenn ihm also infolge des Gebrauchs der Sache durch einen anderen kein Schaden (zB Verdienstentgang) entstanden ist.
RS0019887
Der Anspruch auf Benützungsentgelt ist kein Schadenersatzanspruch. Allerdings kann neben dem Benützungsentgelt auch Schadenersatz begehrt werden. Dies gilt aber nicht für den Schaden in Form der bloßen Wertminderung, weil diese bereits durch das Benützungsentgelt ausgeglichen ist.
RS0018527
Zu vergüten ist bei Rückabwicklung eines Vertrags auch der Vorteil, der in der Verwendung der geleisteten Sache selbst liegt. Dafür ist ein angemessenes Benützungsentgelt zu zahlen. Die Bemessung des Benützungsentgelts kann nach herrschender Rechtsprechung gemäß § 273 ZPO erfolgen.
RS0018515
Derjenige, der eine Sache zurückzugeben hat, hat für ihre Benützung eine angemessene Vergütung zu leisten. Dabei kommt es auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit des einen oder anderen Vertragspartners nicht an.