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RECHTSPRECHUNG


RS0018527


Zu vergüten ist bei Rückabwicklung eines Vertrags auch der Vorteil, der in der Verwendung der geleisteten Sache selbst liegt. Dafür ist ein angemessenes Benützungsentgelt zu zahlen. Die Bemessung des Benützungsentgelts kann nach herrschender Rechtsprechung gemäß § 273 ZPO erfolgen.


Rechtssatz:

Zu vergüten ist im Rahmen des § 921 Satz 2 ABGB auch der Vorteil, der in der Verwendung der geleisteten Sache selbst liegt. Dafür ist ein angemessenes Benützungsentgelt zu zahlen. § 4 Abs 1 Z 2 KSchG statuiert dies ausdrücklich für Verbrauchergeschäfte. Die zu dieser Gesetzesstelle entwickelten Grundsätze sind jedoch verallgemeinerungsfähig, weil § 921 Satz 2 ABGB - wenn auch ohne nähere Konkretisierung - vom selben Prinzip ausgeht.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
9Ob712/91; 3Ob550/95; 1Ob110/05s; 6Ob147/05v; 5Ob33/06y; 5Ob49/13m

Schlagworte:

Entscheidung:
25.09.1991

Norm:
ABGB §921

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


9 Ob 712/91 9 Ob 712/91 Entscheidungstext OGH 25.09.1991 9 Ob 712/91 Veröff: JBl 1992,247 = ecolex 1992,87
3 Ob 550/95 3 Ob 550/95 Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 550/95 nur: Zu vergüten ist im Rahmen des § 921 Satz 2 ABGB auch der Vorteil, der in der Verwendung der geleisteten Sache selbst liegt. Dafür ist ein angemessenes Benützungsentgelt zu zahlen. (T1) Veröff. SZ 68/116
1 Ob 110/05s 1 Ob 110/05s Entscheidungstext OGH 27.10.2005 1 Ob 110/05s Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Höhe des angemessenen Entgelts für die Benützung im Sinne des § 5g KSchG. (T2) Beisatz: Die Rechtsansicht, das angemessene Benützungsentgelt sei unter Berücksichtigung des Aufwands zu ermitteln, den der Käufer hätte tragen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Gegenstands durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen; die Wertminderung sei nur so weit abzugelten, als sie auf den tatsächlichen Gebrauch, nicht aber auf davon unabhängige Ereignisse (wie den Preisverfall infolge Erscheinens eines Nachfolgemodells) rückführbar sei, stellt keine Fehlbeurteilung dar. (T3) Beisatz: Die Bemessung des Benützungsentgelts kann nach herrschender Rechtsprechung gemäß § 273 ZPO erfolgen. (T4) Veröff: SZ 2005/137
6 Ob 147/05v 6 Ob 147/05v Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 147/05v Ähnlich; Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T5)
5 Ob 33/06y 5 Ob 33/06y Entscheidungstext OGH 20.04.2006 5 Ob 33/06y Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Angemessenes Benützungsentgelt (in Höhe des angemessenen Pachtzinses) für die Zeit, in der eine Betriebsliegenschaft benützt und bewohnt wurde. (T6)
5 Ob 49/13m 5 Ob 49/13m Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 49/13m nur T1