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Die Bewertung von Kunstobjekten
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Kunstsachverständigen-Treffen 2017 „E X T R A Z I M M E R“ Themen der Kunstsachverständigen am 17.11.2017
wertbegriffe-2017
81/17/0005
Ungewöhnliche Verhältnisse: Die Marktverhältnisse (Monopolsituation auf Käuferseite) sind keine „ungewöhnlichen Verhältnisse“ iSd § 10 Abs 2 dritter Satz BewG, die bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen wären.
RS0086277
Definition des gemeinen Werts: Der gemeine Wert entspricht dem Preis, der in Österreich allgemein, dh von jedermann für die betreffende Sache zu zahlen ist, das ist der inländische Detailverkaufspreis. Der Großhandelspreis und der Weltmarktpreis kommen als gemeiner Wert keinesfalls in …
93/16/0093
Gemeiner Wert beim Tausch: Beim Grundstückstausch ist die Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom gemeinen Wert der getauschten Grundstücke zuzüglich einer ggf gezahlten Tauschaufgabe (Aufzahlung) zu berechnen.
94/16/0156
Objektivität des gemeinen Werts: Der gemeine Wert ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen.
RS0109006 [T2]:
Wahl der Bewertungsmethode als Rechtsfrage: Die Wahl der Bewertungsmethode ist als eine nicht dem Tatsachenbereich angehörige Frage vom Obersten Gerichtshof überprüfbar, wenn das Rekursgericht die vom Sachverständigen gewählte Bewertungsmethode ohne Änderung in der Sachverhaltsgrundlage aufgrund rein abstrakter Argumente modifiziert und …
RS0043517 [T8]
Wahl der Bewertungsmethode als Rechtsfrage: Die Wahl der Bewertungsmethode ist als eine nicht dem Tatsachenbereich angehörige Frage vom Obersten Gerichtshof überprüfbar, wenn das Rekursgericht die vom Sachverständigen gewählte Bewertungsmethode ohne Änderung in der Sachverhaltsgrundlage aufgrund rein abstrakter Argumente modifiziert und …
RS0109006 [T4]:
Die Wahl der Bewertungsmethode als Tatfrage: Die Ermittlung des Verkehrswerts gehört dem Tatsachenbereich an, es sei denn, sie beruhte auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen, verstößt also gegen zwingende Denkgesetze. Dies gilt auch für die …
RS0109006 [T3],
Die Wahl der Bewertungsmethode als Tatfrage: Die Ermittlung des Verkehrswerts gehört dem Tatsachenbereich an, es sei denn, sie beruhte auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen, verstößt also gegen zwingende Denkgesetze. Dies gilt auch für die …