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RECHTSPRECHUNG
94/16/0156
Objektivität des gemeinen Werts: Der gemeine Wert ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen.
- Gericht:
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
- Geschäftszahl:
- 94/16/0156
- Schlagworte:
- Verkehrswert
- Entscheidung:
- 04.11.1994
- Norm:
- BewG 1955 §10 Abs1;
BewG 1955 §10 Abs2;
ErbStG §19 Abs1; - Kategorie:
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