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RECHTSPRECHUNG


94/16/0156


Objektivität des gemeinen Werts: Der gemeine Wert ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen.


Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
94/16/0156

Schlagworte:

Entscheidung:
04.11.1994

Norm:
BewG 1955 §10 Abs1;
BewG 1955 §10 Abs2;
ErbStG §19 Abs1;

Kategorie:


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