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RECHTSPRECHUNG


RS0086277


Definition des gemeinen Werts: Der gemeine Wert entspricht dem Preis, der in Österreich allgemein, dh von jedermann für die betreffende Sache zu zahlen ist, das ist der inländische Detailverkaufspreis. Der Großhandelspreis und der Weltmarktpreis kommen als gemeiner Wert keinesfalls in Betracht. Im Übrigen fällt es in die freie Beweiswürdigung, einer von mehreren möglichen Berechnungen des inländischen Kleinhandelspreises zu folgen.


Rechtssatz:

Der gemeine Wert (vgl § 10 Abs 2 BewG) entspricht dem Preis, der im Geltungsgebiet dieses Gesetzes allgemein, dh von jedermann für die betreffende Sache zu zahlen ist, das ist der inländische Detailverkaufspreis. Der Großhandelspreis und der Weltmarktpreis kommen als gemeiner Wert keinesfalls in Betracht. Im übrigen fällt es in die freie Beweiswürdigung, eine von mehreren möglichen Berechnungen des inländischen Kleinhandelspreises zu rezipieren.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
11Os170/72; 13Os35/81; 9Os180/82; 9Os126/82; 13Os178/86; 10Os161/86 (10Os164/86)

Schlagworte:

Entscheidung:
09.03.1973

Norm:
FinStrG §19 Abs3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


11 Os 170/72 11 Os 170/72 Entscheidungstext OGH 09.03.1973 11 Os 170/72
13 Os 35/81 13 Os 35/81 Entscheidungstext OGH 21.05.1981 13 Os 35/81 Vgl auch
9 Os 180/82 9 Os 180/82 Entscheidungstext OGH 15.02.1983 9 Os 180/82 Vgl auch
9 Os 126/82 9 Os 126/82 Entscheidungstext OGH 28.09.1983 9 Os 126/82 Vgl auch; nur: Der gemeine Wert (vgl § 10 Abs 2 BewG) entspricht dem Preis, der im Geltungsgebiet dieses Gesetzes allgemein, dh von jedermann für die betreffende Sache zu zahlen ist, das ist der inländische Detailverkaufspreis. (T1)
13 Os 178/86 13 Os 178/86 Entscheidungstext OGH 02.04.1987 13 Os 178/86 Vgl auch; nur T1
10 Os 161/86 10 Os 161/86 Entscheidungstext OGH 15.12.1987 10 Os 161/86 nur T1; Beisatz: Dies ist bei Zigaretten der Inlandsverschleißpreis (zu § 44 Abs 2 lit c FinStrG). (T2) Veröff: SSt 58/87